Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung

ImmoWertV

§ 20 Vergleichsfaktoren

Stand: 01.01.2022

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/20#abs-1 (1) Vergleichsfaktoren dienen der Ermittlung von Vergleichswerten insbesondere für bebaute Grundstücke.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/20#abs-2 (2) Vergleichsfaktoren sind durchschnittliche, auf eine geeignete Bezugseinheit bezogene Werte für Grundstücke mit bestimmten wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen (Normobjekte).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/20#abs-3 (3) Vergleichsfaktoren werden ermittelt auf der Grundlage von

1.
geeigneten Kaufpreisen und
2.
der diesen Kaufpreisen entsprechenden Flächen- oder Raumeinheit (Gebäudefaktoren), den diesen Kaufpreisen entsprechenden marktüblich erzielbaren jährlichen Erträgen (Ertragsfaktoren) oder einer sonstigen geeigneten Bezugseinheit.
§ 19 § 21