Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 20 Vergleichsfaktoren
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 4
- FG Köln, 07.09.2016 – 5 K 925/08Zitiert von 2
- LG Hamburg, 14.02.2025 – 351 O 8/22
- OLG Karlsruhe, 25.05.2020 – 12 W 17/19Zitiert von 3
- OLG Hamm, 07.03.2014 – 30 U 162/12
4 Entscheidungen zu § 20 ImmoWertV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/20#abs-1 (1) Vergleichsfaktoren dienen der Ermittlung von Vergleichswerten insbesondere für bebaute Grundstücke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/20#abs-2 (2) Vergleichsfaktoren sind durchschnittliche, auf eine geeignete Bezugseinheit bezogene Werte für Grundstücke mit bestimmten wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen (Normobjekte).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/20#abs-3 (3) Vergleichsfaktoren werden ermittelt auf der Grundlage von